
Präambel
Durch die Kolonisierung Namibias wurde jede namibische Sprachgruppe derart von der europäischen Kultur beeinflusst, dass sich die ursprüngliche afrikanische Kultur in eine europäisch-afrikanische Mischkultur verformte. Durch diese Verformung gerieten bedeutende Teile der Kultur namibischer Sprachgruppen in Vergessenheit. Traditionelle Werte, Bräuche und Sitten, die kulturellen Kenntnissen des natürlichen Umfeldes, Verhaltensweisen und insbesondere die kulturelle Identität der namibischen Sprachgruppen gingen verloren. Dadurch entstand unter anderem eine Vielzahl sozialer Probleme.
Der Living Culture Namibia e.V. versteht sich als Instrument, welches Namibiern hilft, ihre traditionellen Werte, Bräuche, Sitten und Handlungsweisen wiederzubeleben, so dass sie ein Verständnis ihres kulturellen Ursprungs und ihrer kulturellen Geschichte im heutigen Namibia entwickeln können. Dieses Verständnis bietet den Mitgliedern der Sprachgruppe die Möglichkeit den Standpunkt ihrer Kultur positiv in der Gegenwart einzuordnen, wodurch sie ihre kulturelle Identität und ihr kulturelles Wertgefühl wiedergewinnen können. Dies kann ihnen auch bessere Orientierungsmöglichkeiten in ihrer Umwelt bieten und ihnen helfen, konstruktive Lösungsmöglichkeiten für soziale Probleme zu entwickeln.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Living Culture Namibia e.V.
(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Tangermünde.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) a) Der Verein hat den Zweck der Schaffung neuer Einkommensquellen, der nachhaltigen Armutsbekämpfung, der lokalen Wirtschaftsförderung und der Stärkung lokaler Ressourcen in kommunalen Gebieten Namibias.
b) Ziel des Vereins ist weiterhin der Wiedergewinn kultureller Identität, die Entwicklung neuer Orientierungs- und Verhaltensmuster zum Aufbau progressiver Problemlösemechanismen in den zu entwickelnden Gebieten.
c) Der Verein hat weiterhin den Zweck der Förderung kultureller Entwicklung, Bildung und Forschung sowie der Etablierung eines interkulturellen Dialogs in Namibia.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere durch folgende Programme umgesetzt:
a) Der Verein wird ein Kulturnetzwerk in Namibia errichten, welches aus selbstverantwortlichen Kulturprojekten besteht. Diese authentischen und traditionellen Projekte können sogenannte „Lebende Museen“, kulturelle Sing- und Tanzgruppen sowie traditionelle Künstler, Handwerker und Musiker sein.
b) Der Verein wird die Mitglieder des Kulturnetzwerkes in grundlegenden Gebieten des Tourismus, Geschäftsführung, Nachhaltigkeit, etc. ausbilden.
c) Die Einzelprojekte werden in einem Netzwerk miteinander verbunden: Dadurch entsteht erstens ein interkultureller Austausch zwischen den Projekten und zweitens werden die Mitglieder der Projekte aktiv in die Projektarbeit eingebunden.
d) Der Verein wird für das Kulturnetzwerk eine Kulturplattform errichten, deren Ziel es ist die Projekte zu vermarkten. Im Rahmen dieser Vermarktung wird der Verein insbesondere mit der Tourismusindustrie und dem namibischen Bildungssektor zusammenarbeiten.
e) Der Verein wird Bildungsreisen für die Projekte organisieren, deren Ziel es ist, den Projektträgern ihr Land Namibia zu zeigen und ihnen somit auch die Möglichkeit bereitzustellen, ihr Projekt selbst zu vermarkten.
Die Satzungszwecke werden insbesondere in Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen, namibischen Partnerorganisation „The Living Culture Foundation Namibia" verwirklicht. Der Verein „Living Culture Namibia e.V." dient als deutscher Kooperationspartner der namibischen non-profit-Organisation. Unter anderem kommt dem Verein „Living Culture Namibia e.V." die Aufgabe zuteil, in Deutschland Unterstützung für seine namibische Tochterorganisation zu finden. Dies kann unter anderem durch Öffentlichkeitsarbeit, Vorträge, Spendensammlungen, etc geschehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Keine Person darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist nicht Mitglied in einem Dachverband.
§ 5 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell einsetzen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
(4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
(5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(6) Mitglieder des Living Culture Namibia e.V. können neben-/hauptamtlich im Verein beschäftigt sein.
(7) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder des Vereins
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, dem in § 2 dieser Satzung genannten Zweck des Vereins durch Rat und Tat zu dienen.
(2) Die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel kann der Verein durch Zuwendungen und Spenden von privaten und öffentlichen Stellen beschaffen. Der Verein kann Eigenmittel aus Erlösen öffentlicher Veranstaltungen erwirtschaften.
(3) Alle Beiträge, Zuwendungen, Spenden und erwirtschaftete Eigenmittel dürfen nur für den in § 2 der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Sie kann auch unmittelbar per E-Mail erfolgen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen muss innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Einberufungsantrages erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden kann. Jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4mal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Tagen.
(4) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich zustimmen. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung erlassen.
(7) Ein Vorstandsmitglied kann neben-/hauptamtlich im Living Culture Namibia e.V. beschäftigt sein. Ein Vorstandsamt kann neben-/haupt-amtlich ausgeführt werden.
§10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(2) Für alle sonstigen Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für eine Änderung des Zwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei gemeinnützigkeitsschädlicher Änderung der Vereinszwecke, fließt das Vereinsvermögen an gemeinnützige Organisationen in Namibia zur Verwendung und Erfüllung der in § 2 formulierten Ziele. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

As a non-profit organisation we are thankful for every donation that supports our work...
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